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Freie Gemeinschaftsbank
Genossenschaft
Meret Oppenheim-Strasse 10
4053 Basel

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4002 Basel

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Für Ihre Zahlungen

BIC/SWIFT: FRGGCHB1XXX für Zahlungen aus der Schweiz und EUR-Zahlungen aus dem Ausland.
BLKBCH22XXX für alle anderen Zahlungen aus dem Ausland (mehr Informationen).
Instituts-Identifikation (IID): 8392
UID: CHE-103.760.390

Öffnungszeiten

Montag
9 bis 12 Uhr, nachmittags geschlossen

Dienstag bis Donnerstag
Vormittags geschlossen, 14 bis 17 Uhr

Freitag
9 bis 12 Uhr, nachmittags geschlossen

An folgenden Tagen ist die Bank geschlossen:
2. Januar - Basler Fasnacht: Mittwoch Nachmittag - Karfreitag - Ostermontag - 1. Mai - Auffahrt - Freitag nach Auffahrt - Pfingstmontag - 1. August - 25. Dezember - 26. Dezember

E-Banking

Statuten

Fassung vom 29. April 2023


Präambel

Für die Gründung der Freien Gemeinschaftsbank schöpften die Beteiligten aus den Impulsen der von Rudolf Steiner initiierten Geisteswissenschaft. Aus dem Bemühen um die Anthroposophie und deren Umsetzung in der Praxis belebt und erneuert sich die Bank.

I. Name, Sitz, Grundsätze und Gesellschaftszweck

Art. 1 Name, Sitz

Unter dem Namen Freie Gemeinschaftsbank Genossenschaft (Banque Communautaire Libre coopérative, Banca Comunitaria Libera cooperativa) – nachfolgend Freie Gemeinschaftsbank – besteht eine Genossenschaft im Sinne der Art. 828 ff. OR.

Sitz der Genossenschaft ist Basel. Die Genossenschaft kann in der Schweiz Vertretungen errichten.

Art. 2 Grundsätze und Gesellschaftszweck

1. Grundsätze

a) Die Banktätigkeit gründet im gegenseitigen Vertrauen aller Geldgebenden, Geldverwendenden und Mitarbeitenden.

b) Die Freie Gemeinschaftsbank setzt sich zwei wesentliche Aufgaben:

Sie fördert Menschen, Initiativen und Unternehmen, die sich in den Dienst von Mensch und Umwelt stellen, mit zweckdienlichen bekannten und noch zu entwickelnden Bank- und Finanzinstrumenten.

Sie begleitet Menschen in ihrem Bemühen, den Umgang mit Geld bewusst und in eigener Verantwortung zu gestalten und Geldprozesse zu durchschauen.

c) Für Mitgestaltende an der Bank können diese Aufgaben sowohl Arbeitsbereich als auch Übungsweg und Forschungsziel sein.

2. Gesellschaftszweck im engeren Sinne

a) Die Freie Gemeinschaftsbank bezweckt die Förderung gemeinnütziger oder sonst der Allgemeinheit dienender Initiativen durch Entgegennahme und Gewährung möglichst zinsgünstiger Gelder.

b) Die Bank strebt ausreichend Gewinn zum Aufbau einer angemessenen Risikoreserve an. Dies wird erreicht, indem die Zinssätze für die gewährten Kredite derart festgelegt werden, dass daraus die Zinsen der entgegengenommenen Gelder sowie die übrigen Kosten gedeckt und die notwendigen Wertberichtigungen und Rückstellungen gebildet werden können. Auf Gewinnmaximierung und auf Gewinne für Verzinsung der Genossenschaftsanteilscheine wird verzichtet.

c) Folgende Bankgeschäfte und Dienstleistungen sind insbesondere Gegenstand des Unternehmens:

  • Entgegennahme von Fremdgeldern (Passivgeschäft);
  • Gewährung von Krediten und Darlehen (Aktivgeschäft);
  • Vermittlung und Betreuung von Direktkredit durch Zusammenführen von Kreditgebenden und Kreditnehmenden (Treuhanddarlehen).

d) Die Bank kann Liegenschaften und Grundstücke erwerben, verkaufen und überbauen.

e) Der Geschäftsbereich der Genossenschaft umfasst im Wesentlichen die Schweiz. Auslandsgeschäfte können getätigt werden. Der geografische Bereich ist im Geschäftsreglement konkretisiert.



II. Stammkapital


Art. 3 Anteilscheine

  1. Es werden Anteilscheine zu CHF 300.00, CHF 500.00, CHF 1'000.00, CHF 5'000.00 und CHF 10'000.00 ausgegeben.
  2. Sie lauten auf den Namen.
  3. Um die Substanz der Genossenschaft zu gewährleisten, werden Genossenschaftsanteilscheine grundsätzlich nicht zurückbezahlt.
  4. Sie können, insbesondere bei jedem Ende der Mitgliedschaft, nach vorheriger Einwilligung des Verwaltungsrates ganz oder teilweise an bisherige oder neue Mitglieder der Genossenschaft übertragen werden.
  5. Ergänzend können Anteilscheine ausgegeben werden zu CHF 300.00, CHF 500.00, CHF 1‘000.00, CHF 5‘000.00 und CHF 10'000.00, die rückzahlbar sind. Voraussetzung ist der Besitz eines nicht-rückzahlbaren Anteilscheines.
  6. Die Rückzahlung dieser rückzahlbaren Anteilscheine kann nur bei definitivem Austritt aus der Genossenschaft erfolgen. Zudem unterliegt die Rückzahlung folgenden gesetzlichen Bedingungen:
  • Die Rücknahme der rückzahlbaren Anteilscheine kann erst nach einer Sperrfrist von 4 Jahren nach dem definitiven Austritt aus der Genossenschaft erfolgen.
  • Die Rücknahme kann vom Verwaltungsrat jederzeit ohne Angaben von Gründen abgelehnt werden.
  • Die Rücknahme kann nur erfolgen, wenn die Eigenmittel der Bank den Anforderungen der Bankenaufsicht genügen.

Art. 3bis Beteiligungsscheine

  1. Neben dem Anteilskapital verfügt die Freie Gemeinschaftsbank über ein Beteiligungskapital im Sinne des Artikels 11 Abs. 2bis des Bundesgesetzes über Banken und Sparkassen («BankG») mit flexibler Höhe.
  2. Der Verwaltungsrat entscheidet über die Ausgabe von neuen Beteiligungsscheinen. Er kann unter Einhaltung des in Art 36 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die Finanzdienstleistungen genannten Grenzwerts laufend neue Beteiligungsscheine ausgeben und/oder solche zum Nominalwert zurückkaufen, um sie zum gleichen Preis wieder zu verkaufen, sie im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen als eigene Beteiligungsscheine zu halten oder sie zu vernichten. Die Inhaber:innen von Beteiligungsscheinen haben gegenüber der Genossenschaft keinerlei Anspruch auf Rückkauf.
  3. Beteiligungsscheine weisen einen Nominalwert von CHF 5'000 auf und werden gegen Einlage ausgegeben; der Ausgabepreis entspricht dem Nominalwert.
  4. Die Beteiligungsscheine lauten auf den Namen ihrer Inhaberin oder ihres Inhabers. Sie sind vererbbar und – unter Vorbehalt der Zustimmung des Verwaltungsrats – übertragbar.
  5. Sowohl Mitglieder der Genossenschaft als auch aussenstehende natürliche oder juristische Personen können durch Neuzeichnung oder infolge einer Übertragung Beteiligungsscheine erwerben. In jedem Fall setzt ein rechtsgültiger Erwerb jedoch die Zustimmung des Verwaltungsrats voraus. Der Verwaltungsrat kann die Zustimmung zum Erwerb ohne Angabe eines Grundes verweigern.
  6. Beteiligungsscheine begründen keine Mitgliedschaft in der Genossenschaft. Sie vermitteln ausschliesslich Vermögensrechte, jedoch keinerlei Mitgliedschaftsrechte, insbesondere kein Stimmrecht. Es stehen den Inhaber:innen von Beteiligungsscheinen jedoch die Rechte gemäss Art. 14 und 14a BankG zu.
  7. Erwerbende von Beteiligungsscheinen haben den gesetzlichen Melde-, Nachweis- und Identifizierungspflichten gemäss Art. 14b BankG nachzukommen. Bei Nichteinhaltung der Meldepflicht ruhen ihre Vermögensrechte.
  8. Die Generalversammlung entscheidet jährlich über die Ausrichtung einer Dividende auf den Beteiligungsscheinen. Gemäss Art. 14a Abs. 3 BankG sind Dividenden ausschliesslich aus dem Bilanzgewinn und aus dafür vorgesehenen Reserven zulässig.

III. Mitgliedschaft

Art. 4 Mitglieder der Genossenschaft

Mitglieder der Genossenschaft können sein:

  1. natürliche Personen und Personengesellschaften des In- und Auslandes;
  2. juristische Personen des In- und Auslandes.


Art. 5 Beitritt

Das Aufnahmegesuch ist der Geschäftsleitung schriftlich einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Verwaltungsrat.


Art. 6 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

a) bei natürlichen Personen durch den Tod; Erben, die in den Besitz der Anteilscheine gelangen, können mit Genehmigung des Verwaltungsrates in die Rechte und Pflichten des Verstorbenen eintreten;

b) bei Personengesellschaften und juristischen Personen mit deren Auflösung;

c) durch Austritt mit Brief an den Verwaltungsrat. Die Mitgliedschaft erlischt auf Anfang des folgenden Monats;

d) durch Ausschliessung.


Art. 7 Ausschliessung

  1. Ein Mitglied der Genossenschaft kann aus der Genossenschaft ausgeschlossen werden, wenn es die Interessen der Genossenschaft schädigt.
  2. Über den Ausschluss entscheidet der Verwaltungsrat. Er kann den Ausschluss ohne Angabe von Gründen beschliessen.
  3. Gegen den Entscheid des Verwaltungsrats kann innert dreissig Tagen Rekurs an die Generalversammlung erhoben werden. Der Rekurs ist beim Verwaltungsrat einzureichen.
  4. Im Falle des Ausschlusses ist der Verwaltungsrat bemüht, die Rückzahlung der Anteil­scheine durch Übertragung an ein oder mehrere Mitglieder der Genossenschaft zu ermöglichen.



IV. Rechte und Pflichten der Genossenschafterinnen und Genossenschafter

Art. 8 Rechte und Pflichten

  1. Jedes Mitglied der Genossenschaft hat das Recht,

    a) an den Generalversammlungen teilzunehmen und das Stimmrecht auszuüben;

    b) bis spätestens zehn Tage vor der Generalversammlung eine Kopie der Jahresrechnung, des Geschäftsberichts und des Berichts der Revisionsstelle zu verlangen.

  2. Jedes Mitglied der Genossenschaft ist verpflichtet, vor seiner Aufnahme mindestens einen nicht-rückzahlbaren Anteilschein von CHF 300.00 zu erwerben.

  3. Der Genossenschaft gegenüber gilt die im Anteilscheinregister eingetragene Person als legitimiert, die mit dem Anteilschein verbundenen Rechte auszuüben.


Art. 9 Ausschluss der persönlichen Haftung

Die persönliche Haftung der Genossenschafterinnen und Genossenschafter für Verbindlichkeiten der Genossenschaft ist ausgeschlossen. Für diese Verbindlichkeiten haftet nur das Genossenschaftsvermögen.



V. Organisation der Genossenschaft


Art. 10 Organe

Die Organe der Genossenschaft sind:

  1. Die Generalversammlung (Abschnitt A)
  2. Der Verwaltungsrat (Abschnitt B)
  3. Die Geschäftsleitung (Abschnitt C)
  4. Die Revisionsstelle (Abschnitt D)


A) Generalversammlung

Art. 11 Befugnisse

Der Generalversammlung stehen folgende Befugnisse zu:

a) Änderung der Statuten;

b) Wahl und Abberufung des Verwaltungsrates und seiner Präsidentin oder seines Präsidenten;

c) Wahl und Abberufung der Revisionsstelle;

d) Genehmigung des Geschäftsberichtes und der Jahresrechnung, gegebenenfalls Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns sowie Entlastung des Verwaltungsrates;

e) Beschlussfassung über die Gegenstände, die der Generalversammlung durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind;

f) Beschlussfassung über die Auflösung und Fusion der Genossenschaft und über die Verwendung des Liquidationsüberschusses (Art. 24 und 25), Bestellung und Abberufung der Liquidatoren.

g) Über die Ausgabe von Anteil- und von Beteiligungsscheinen, über die Zustimmung zum Erwerb von Anteilscheinen und Beteiligungsscheinen infolge Neuzeichnung oder Übertragung und über eine Rücknahme bzw. einen Rückkauf von rückzahlbaren Anteilscheinen und von Beteiligungsscheinen zu beschliessen.


Art. 12 Einberufung

  1. Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich einmal, spätestens vier Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres, statt.

  2. Ausserordentliche Generalversammlungen können jederzeit einberufen werden, wenn es der Verwaltungsrat oder die Revisionsstelle als notwendig erachten.

Eine ausserordentliche Generalversammlung muss einberufen werden, wenn wenigstens 10 % der Genossenschafterinnen und Genossenschafter die Einberufung verlangen.


Art. 13 Einladung, Verhandlungsgegenstände

  1. Die Generalversammlung wird durch die Präsidentin oder den Präsidenten durch einfachen Brief an die im Anteilscheinregister eingetragenen Adressen einberufen.

  2. Die Einladung hat mindestens drei Wochen vor dem Versammlungstage zu erfolgen, wobei die Traktanden bekannt zu geben sind.

  3. Über Traktanden, die nicht in dieser Weise angekündigt worden sind, kann nicht Beschluss gefasst werden. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Obligationenrechts.

  4. Die Präsidentin oder der Präsident des Verwaltungsrates, bei deren oder dessen Verhinderung die stellvertretende Person oder ein von ihnen bestimmtes Mitglied des Verwaltungsrates, leitet die Generalversammlung.


Art. 14 Stimmrecht, Vertretung und Beschlussfassung

  1. Jedes Mitglied der Genossenschaft hat eine Stimme, ohne Rücksicht auf die Zahl der Anteilscheine.

  2. Bei der Ausübung seines Stimmrechtes kann sich ein Mitglied der Genossenschaft auf Grund einer schriftlichen Vollmacht durch ein anderes Mitglied der Genossenschaft vertreten lassen, doch können die Bevollmächtigten nicht mehr als ein Mitglied der Genossenschaft vertreten.

  3. Juristische Personen stimmen durch ihre Organvertreter. Ihre Handlungsvollmacht ist nachzuweisen. Personen, die in mehreren juristischen Personen Organvertreter sind, können maximal zwei Stimmen auf sich vereinigen. Juristische Personen können sich auch durch ein Mitglied der Genossenschaft vertreten lassen.

  4. Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen, soweit das Gesetz oder die Statuten es nicht anders bestimmen, mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

  5. Für die Abänderung der Statuten bedarf es der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Für die Auflösung und Fusion gelten die Bestimmungen von Art. 24 dieser Statuten.

  6. Die Stimmabgabe erfolgt grundsätzlich offen. Geheime Wahlen oder Abstimmungen erfolgen, wenn wenigstens 10 % der anwesenden Mitglieder der Genossenschaft es verlangen.



B) Verwaltungsrat

Art. 15 Zusammensetzung und Amtsdauer

  1. Der Verwaltungsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die auf die Dauer von vier Jahren von der Generalversammlung gewählt werden. Die Mitglieder sind wieder wählbar. An der auf die Vollendung des 72. Altersjahres folgenden Generalversammlung erlischt das Mandat.

  2. Die Mitglieder des Verwaltungsrates berücksichtigen bei ihrer Tätigkeit die Anregungen Rudolf Steiners in Bezug auf die Dreigliederung des sozialen Organismus im Allgemeinen und auf Kapital und Geldprozesse im Speziellen, die sich jedes Mitglied des Verwaltungsrates durch Studium der Geisteswissenschaft Rudolf Steiners und entsprechende Lebenspraxis erworben hat.

  3. Es ist darauf Bedacht zu nehmen, dass jedes Mitglied des Verwaltungsrates über genügend bankfachliche Kenntnisse, Erfahrung und zeitliche Verfügbarkeit verfügt. Beide Geschlechter sollen im Verwaltungsrat vertreten sein.

  4. Die Präsidentin oder der Präsident wird durch die Generalversammlung gewählt. Im Übrigen konstituiert sich der Verwaltungsrat selbst.


Art. 16 Aufgaben

  1. Der Verwaltungsrat wird nach Bedarf, mindestens jedoch viermal jährlich, durch die Präsidentin oder den Präsidenten oder deren/dessen Stellvertretung einberufen.

  2. Dem Verwaltungsrat obliegt die Oberleitung und Aufsicht über die Geschäfte der Genossenschaft. Er ist insbesondere verpflichtet:

    a) Die Geschäftsleitung zu bestellen.

    b) Das Geschäftsreglement und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu erlassen.

    c) Die Geschäfte der Generalversammlung vorzubereiten und deren Beschlüsse durchzuführen.

    d) Die mit der Geschäftsleitung und Vertretung Beauftragten im Hinblick auf die Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, der Statuten und des Geschäftsreglements zu überwachen und sich über den Geschäftsgang regelmässig unterrichten zu lassen.

    e) Über die Errichtung oder Aufhebung von Vertretungen zu beschliessen.

    f) Den Höchstkredit festzusetzen, der einem Kreditnehmenden gewährt werden darf.

  3. Der Verwaltungsrat kann Ausschüsse einrichten und ihnen Aufgaben delegieren, sofern er aus mindestens fünf Mitgliedern besteht.

  4. Der Verwaltungsrat kann ein Kreditgremium einrichten und diesem Kompetenzen für die Bewilligung von Krediten einräumen. Die Mitglieder dieses Gremiums werden vom Verwaltungsrat berufen.

Im Übrigen fallen dem Verwaltungsrat alle Kompetenzen zu, die nicht durch das Gesetz oder die Statuten einem anderen Organ übertragen sind.


Art. 17 Beschlussfassung

  1. Zur Beschlussfähigkeit des Verwaltungsrates bedarf es der Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder. Wahlen und Abstimmungen erfordern das absolute Mehr der anwesenden Verwaltungsratsmitglieder.

  2. Beschlüsse können für Routineangelegenheiten oder Entscheidungen mit erhöhter Dringlichkeit auch auf dem Wege der schriftlichen Zustimmung zu einem gestellten Antrag gefasst werden. Der Antrag gilt als angenommen, wenn die absolute Mehrheit des Verwaltungsrates ihm zustimmt und kein Mitglied die mündliche Beratung verlangt.

  3. Über die Verhandlungen und Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer und von der Präsidentin oder vom Präsidenten zu unterzeichnen ist.


Art. 18 Zeichnungsberechtigung

Der Verwaltungsrat bezeichnet die zur Vertretung der Genossenschaft befugten Personen. Diese zeichnen je kollektiv zu zweien.


C) Geschäftsleitung

Art. 19 Berufung und Aufgabe

Die Geschäftsleitung wird vom Verwaltungsrat berufen und untersteht dessen Aufsicht. Ihr obliegt die Geschäftsführung und die Weiterentwicklung des Bankbetriebs. Sie führt die Geschäfte der Bank innerhalb der geltenden allgemeinen und bankenrechtlichen Gesetzgebung, der Statuten und der im Geschäftsreglement bezeichneten Pflichten und Befugnisse.


D) Revisionsstelle

Art. 20 Anforderung, Amtsdauer und Aufgaben

  1. Die obligationenrechtliche Revisionsstelle ist eine für Bankprüfungen zugelassene Gesellschaft.

  2. Sie wird auf die Dauer von einem Jahr durch die Generalversammlung gewählt.

  3. Die Revisionsstelle hat die Jahresrechnung der Genossenschaft, die von ihr eingegangenen Verpflichtungen und die dafür bestehenden Sicherheiten zu prüfen und der Generalversammlung einen schriftlichen Bericht mit Antrag vorzulegen.



VI. Rechnungsabschluss


Art. 21 Jahresrechnung

  1. Das Geschäftsjahr endet jeweils auf den 31. Dezember.

  2. Für die Aufstellung der Jahresrechnung sind die Vorschriften des Schweizerischen Obligationenrechtes und der finanzmarktrechtlichen Gesetzgebung massgebend.


Art. 22 Verwendung eines Bilanzgewinns

  1. Über die Verwendung eines allfälligen Bilanzgewinnes beschliesst die Generalversammlung auf Antrag des Verwaltungsrates.
  2. Die Anteilscheine werden im Hinblick auf die gemeinnützigen Aufgaben der Genossenschaft nicht verzinst.



VII. Schlussbestimmungen


Art. 23 Mitteilungen und Bekanntmachungen

Mitteilungen und Bekanntmachungen an die Mitglieder der Genossenschaft erfolgen durch Brief an die im Anteilscheinregister eingetragenen Adressen. Soweit das Gesetz Bekanntmachungen vorschreibt, erfolgen sie im Schweizerischen Handelsamtsblatt.


Art. 24 Auflösung und Fusion

  1. Auflösung, Fusion und Beschlussfassung über die Verwendung eines Liquidationsüberschusses der Genossenschaft können in einer Generalversammlung beschlossen werden, in der wenigstens zwei Drittel sämtlicher Mitglieder der Genossenschaft vertreten sind und zwei Drittel der Stimmen für die Auflösung oder Fusion abgegeben werden.

  2. Sind an der ersten Generalversammlung nicht zwei Drittel sämtlicher Mitglieder der Genossenschaft vertreten, so entscheiden in einer zweiten Generalversammlung, die frühestens vier Wochen nach der ersten stattfinden kann, zwei Drittel der abgegebenen Stimmen.

  3. Die Liquidation ist durch die von der Generalversammlung gewählten Liquidatoren nach den gesetzlichen Vorschriften durchzuführen.


Art. 25 Verwendung eines Liquidationsüberschusses

Nach durchgeführter Liquidation ist das vorhandene Vermögen wie folgt zu verwenden:

a) Die Anteilscheine und die Beteiligungsscheine werden höchstens zu ihrem Nominalbetrag zurückvergütet.

b) Reservefonds und Überschuss sind einer gemeinnützigen Institution zuzuführen.



Art. 26 Inkrafttreten

Vorliegende Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 29. April 1984 genehmigt und in Kraft gesetzt. Änderungen der Statuten traten am 27.4.1996, am 12.8.1999, am 29.4.2006, am 24.4.2010, am 27.4.2013, 26.04.2015 und am 29.04.2023 in Kraft.