I. Was uns unterscheidet
1. Kein Gewinnstreben
Die Freie Gemeinschaftsbank ist nicht gewinnorientiert, weder für sich selbst noch für ihre Geldgebenden. Die Freie Gemeinschaftsbank arbeitet kostendeckend. Ein entstehender Gewinn wird hauptsächlich dazu verwendet, notwendige Wertberichtigungen und Rückstellungen zu bilden.
2. Transparenz
Die Freie Gemeinschaftsbank veröffentlicht in ihrem Geschäftsbericht jeweils die Namen ihrer Kreditnehmenden und informiert in der Kundenzeitung und dem Jahresbericht über ihre Arbeit.
3. Kreditpolitik
Die Freie Gemeinschaftsbank finanziert vor allem Menschen, Initiativen und Unternehmen, die sich in den Dienst von Mensch und Umwelt stellen.
4. Freie Zinswahl
Jede Kundin und jeder Kunde kann selbst – bis zu einem von der Freien Gemeinschaftsbank festgesetzten Maximalzinssatz – frei wählen, zu welchem Zinssatz ihre bzw. seine Guthaben verzinst werden, je nach den individuellen Möglichkeiten und Bedürfnissen.
5. Verwendungsbereich
Die Kundin oder der Kunde kann auf dem Kontovertrag angeben, für welchen Kreditbereich ihre bzw. seine Einlage verwendet werden soll. Die Freie Gemeinschaftsbank kann die Einlagen in anderen Kreditbereichen verwenden als von der Kundin oder dem Kunden gewünscht, falls in den betreffenden Bereichen nicht genügend Kreditbegehren vorliegen. Die Freie Gemeinschaftsbank wird in ihrem Geschäftsbericht bekannt geben, wie viele Einlagen im abgelaufenen Geschäftsjahr für die verschiedenen Kreditbereiche zur Verfügung standen.
6. Treuhanddarlehen
Die Freie Gemeinschaftsbank vermittelt Treuhanddarlehen zwischen Geldgebenden und Geldnehmenden. Das Risiko bei vermittelten Darlehen trägt grundsätzlich die Darlehensgeberin oder der Darlehensgeber. Die Freie Gemeinschaftsbank ist zur Sorgfalt verpflichtet und haftet nur bei eigenem grobem Verschulden.
II. Allgemeine Bedingungen
Art. 1 Verfügungsberechtigung
Es gilt bis zum schriftlichen Widerruf ausschliesslich die der Freien Gemeinschaftsbank schriftlich bekannt gegebene Unterschriftsregelung ohne Rücksicht auf anderslautende Handelsregistereinträge und Veröffentlichungen. Weitere zu beachtende gesetzliche Vorschriften (z. B. beim Erreichen der Volljährigkeit) bleiben vorbehalten.
Art. 2 Unterschriftenprüfung, Legitimation
Schäden, die durch mangelhaften Ausweis über die Verfügungsberechtigung oder durch Fälschungen entstehen, trägt die Kundin oder der Kunde, ausser wenn die Freie Gemeinschaftsbank die geschäftsübliche Sorgfalt verletzt hat.
Art. 3 Mangelnde Handlungsfähigkeit
Die Kundin oder der Kunde trägt den Schaden, der aus mangelnder Handlungsfähigkeit ihrer bzw. seiner Person oder Dritter entsteht, es sei denn, die Handlungsunfähigkeit ist der Freien Gemeinschaftsbank schriftlich mitgeteilt worden.
Art. 4 Korrespondenz
Mitteilungen der Freien Gemeinschaftsbank erfolgen an die Versandadresse gemäss dem Vertrag Kontoeröffnung. Adressänderungen müssen der Freien Gemeinschaftsbank schriftlich mitgeteilt werden.
Die Kundin oder der Kunde kann die Versandhäufigkeit der Kontobelege wählen. Mindestens einmal pro Jahr wird ein Kontoauszug zusammen mit der Zins- und Kapitalbescheinigung versendet (postalisch oder elektronisch).
Art. 5 Elektronische Korrespondenz-Zustellung via E-Banking
Hat sich die Kundin oder der Kunde für die elektronische Zustellung der Kontokorrespondenz mittels E-Banking entschieden, ist sie oder er verpflichtet, diese regelmässig und fristgerecht im E-Banking abzurufen und einzusehen.
Die Kundin oder der Kunde anerkennt, dass die Freie Gemeinschaftsbank ihre Rechenschaftspflicht damit erfüllt, dass auf sämtliche Kontobewegungen zugegriffen werden kann, die bis und mit am Vortag getätigt wurden.
Die elektronische Zustellung der Kontokorrespondenz gilt bis zum ausdrücklichen Widerruf der Kundin oder des Kunden oder bis zur Auflösung des E-Banking Vertrages.
Art. 6 Mitteilungen der Freien Gemeinschaftsbank
Mitteilungen der Freien Gemeinschaftsbank gelten als erfolgt, wenn sie an die letzte, von der Kundin oder dem Kunden bekannt gegebene Adresse versendet worden sind bzw. an dem Tag, an dem diese über E-Banking zugänglich sind.
Als Zeitpunkt des Versandes gilt vermutungsweise das Datum der im Besitz der Freien Gemeinschaftsbank befindlichen Kopien oder Versandlisten. Banklagernd zu haltende Post gilt an ihrem jeweiligen Ausstellungsdatum als zugestellt.
Art. 7 Übermittlungsfehler
Den aus der Benützung von Post, Telefon, Telefax, Internet und anderen Übermittlungsarten oder Transportanstalten, namentlich aus Verlust, Verspätung, Missverständnissen, Verstümmelung oder Doppelausfertigung entstehenden Schaden trägt diejenige Partei, deren Sorgfaltsverletzung zum Schaden geführt hat. Tritt ein Schaden ein, ohne dass die Freie Gemeinschaftsbank oder die Kundin oder der Kunde ihre bzw. seine Sorgfalt verletzt haben, so trägt ihn diejenige Partei, deren Einflussbereich der Schaden zuzurechnen ist.
Art. 8 Mangelhafte Ausführung von Aufträgen
Wenn infolge Nichtausführung oder verspäteter Ausführung von Aufträgen Schaden entsteht, so haftet die Freie Gemeinschaftsbank lediglich für den Zinsausfall, es sei denn, sie ist im Einzelfall auf die drohende Gefahr eines darüber hinausgehenden Schadens hingewiesen worden.
Art. 9 Reklamationen der Kundin oder des Kunden
Reklamationen der Kundin oder des Kunden wegen Ausführung oder Nichtausführung von Aufträgen jeder Art sind sofort nach Empfang der diesbezüglichen Anzeige, spätestens aber innerhalb der von der Freien Gemeinschaftsbank angesetzten Frist, anzubringen. Unterbleibt eine zu erwartende Anzeige der Freien Gemeinschaftsbank, so hat die Reklamation so zu erfolgen, wie wenn die Anzeige der Kundin oder dem Kunden im gewöhnlichen Postlauf zugegangen wäre. Bei verspäteter Reklamation trägt die Kundin oder der Kunde den daraus entstehenden Schaden.
Beanstandungen von Kontoauszügen haben innerhalb eines Monats nach dem postalischen Versand bzw. nachdem sie elektronisch im E-Banking zugänglich sind, zu erfolgen. Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist gelten sie als genehmigt, und zwar auch dann, wenn eine von der Kundin oder dem Kunden zu unterschreibende Richtigbefundsanzeige bei der Freien Gemeinschaftsbank nicht eingetroffen ist. Die ausdrückliche oder stillschweigende Anerkennung des Kontoauszuges schliesst – vorbehaltlich offensichtlicher Irrtümer oder Rechnungsfehler – die Genehmigung aller in ihm enthaltenen Posten sowie allfällige Vorbehalte der Freien Gemeinschaftsbank mit ein.
Art. 10 Pfand- und Verrechnungsrecht
Die Freie Gemeinschaftsbank hat an allen Vermögenswerten, die sie jeweils für Rechnung der Kundin oder des Kunden bei sich selbst oder anderswo aufbewahrt, ein Pfandrecht und bezüglich aller Forderungen ein Verrechnungsrecht für alle ihre jeweils bestehenden Ansprüche ohne Rücksicht auf die Fälligkeit oder Währung, auch bei blanko oder gegen besondere Sicherheiten gewährten Krediten. Die Freie Gemeinschaftsbank ist nach ihrer Wahl zur zwangsrechtlichen oder freihändigen Verwertung der Pfänder berechtigt, sobald die Kundin oder der Kunde mit ihrer oder seiner Leistung im Verzug ist.
Art. 11 Kontoverkehr und Konditionen
Gutschrift und Belastung der vereinbarten oder üblichen Zinsen, Kommissionen, Spesen und Steuern erfolgen nach Wahl der Freien Gemeinschaftsbank vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich. Die Freie Gemeinschaftsbank behält sich vor, ihre Preise und Konditionen (Soll- und Haben-Zinssätze, Kommissionen, Gebühren, Spesen, Rückzugsbedingungen, Umrechnungskurse für fremde Währungen usw.) jederzeit zu ändern. Die Freie Gemeinschaftsbank wird ihren Kundinnen und Kunden solche Änderungen auf dem Zirkularweg, durch Auslage im Schalterraum, durch Veröffentlichung im Publikationsorgan der Freien Gemeinschaftsbank oder auf andere geeignete Weise bekannt geben. Kosten Dritter, welche der Freien Gemeinschaftsbank bei ihrer Tätigkeit für die Kundin oder den Kunden entstehen, werden der Kundin oder dem Kunden belastet.
Art. 12 Zahlungsverkehr
Für die Abwicklung des in- und ausländischen Zahlungsverkehrs werden unter anderem Name, Adresse und Kontonummer bzw. IBAN (International Bank Account Number) der auftragserteilenden Person benutzt. Ohne diese Angaben werden insbesondere Zahlungen ins Ausland zurückgewiesen.
Die Kundin oder der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass ins Ausland übermittelte Zahlungsdaten nicht mehr durch das schweizerische Recht geschützt sind. Im Rahmen der geltenden Massnahmen zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sind die Mitgliedstaaten der FATF (Financial Action Task Force), zu denen auch die Schweiz zählt, und deren Finanzinstitute weltweit dazu verpflichtet, bei Zahlungsaufträgen bestimmte Angaben zu den daran beteiligten Parteien zu machen. Auch bei Zahlungen innerhalb der Schweiz (z. B. bei Zahlungen in einer Fremdwährung) kann nicht ausgeschlossen werden, dass Daten über Auftraggeberin oder Auftraggeber und/oder Begünstigte ins Ausland gelangen.
Art. 13 Barzahlungsverkehr
Im Rahmen der geschäftsüblichen Sorgfalt kann die Freie Gemeinschaftsbank die von der Kundin oder dem Kunden verlangte Auszahlung von Bargeld, ohne dass die Kundin oder der Kunde achtenswerte Gründe vorgibt, begrenzen. Im Weiteren ist die Freie Gemeinschaftsbank berechtigt, die Entgegennahme von Vermögenswerten ohne Grund zu verweigern.
Barauszahlungen werden maximal im Rahmen des Kassenbestands ausgeführt.
Art. 14 Gutschrift und Belastung von Zahlungen in Fremdwährung
Gutschriften und Belastungen von Fremdwährungsbeträgen erfolgen in Schweizer Franken, es sei denn, die Kundin oder der Kunde besitzt ein Konto in der entsprechenden Fremdwährung oder hat rechtzeitig gegenteilige Anweisungen gegeben.
Art. 15 Fremdwährungskonten
Die Freie Gemeinschaftsbank legt die dem Kundenguthaben in fremder Währung entsprechenden Vermögenswerte in gleicher Währung innerhalb oder ausserhalb des Währungslandes an. Die Kundin oder der Kunde trägt anteilsmässig die wirtschaftlichen und rechtlichen Folgen, die das gesamte Guthaben von der Freien Gemeinschaftsbank im Lande der Währung oder der Anlage durch behördliche Massnahmen treffen sollten. Bei Fremdwährungskonten erfüllt die Freie Gemeinschaftsbank ihre Verpflichtungen, indem sie der Kundin oder dem Kunden eine Gutschrift im Lande der Währung bei einer Korrespondenzbank oder bei der von der Kundin oder dem Kunden bezeichneten Bank verschafft.
Art. 16 Kontoüberziehungen/Kreditüberschreitungen
Liegen von einer Kundin oder einem Kunden verschiedene Aufträge vor, deren Gesamtbetrag ihr bzw. sein verfügbares Guthaben oder den ihr bzw. ihm gewährten Kredit übersteigt, so ist die Freie Gemeinschaftsbank berechtigt, ohne Rücksicht auf Datum oder zeitlichen Eingang nach eigenem Ermessen zu bestimmen, welche Vergütungen auszuführen sind.
Art. 17 Checks
Die Freie Gemeinschaftsbank ist berechtigt, gutgeschriebene Checks zurückzubelasten, wenn sie nicht bezahlt werden. Bis zur Begleichung eines Schuldsaldos verbleiben ihr indessen die checkrechtlichen oder anderen Ansprüche auf Zahlung des vollen Betrages der Checks mit Nebenforderungen gegen jeden aus dem Papier Verpflichteten. Die Kundin oder der Kunde trägt den sich im Zusammenhang mit der Einlösung eines falschen oder gefälschten Checks ergebenden Schaden, sofern die Freie Gemeinschaftsbank nicht die geschäftsübliche Sorgfalt verletzt hat.
Art. 18 Mehrere Kontoinhaber
Lautet die Geschäftsbeziehung auf mehrere Personen, sind diese an den Vermögenswerten solidarisch berechtigt. Sofern nicht anders vereinbart, kann jede beteiligte Person selbstständig und einzeln über die Vermögenswerte verfügen und Dritte bevollmächtigen. Für Schulden haften die beteiligten Personen der Bank solidarisch. Die Bank ist ermächtigt, die auf den Namen eines der beiden Kunden eingehenden Werte bzw. Beträge ohne spezielle Mitteilung dem gemeinsamen Konto gutzuschreiben.
Bei Uneinigkeit bzw. in Streitfällen unter den Kontoinhabern ist die Bank berechtigt, die Vermögenswerte bis zur Klärung der Verfügungsrechte zu sperren.
Art. 19 Verdacht auf Geldwäscherei
Fordert die Freie Gemeinschaftsbank die Kundin oder den Kunden auf, Aufschluss über die Umstände oder Hintergründe eines Geschäfts zu geben, hat die Kundin oder der Kunde der Freien Gemeinschaftsbank unverzüglich Auskunft zu geben.
Solange die Kundin oder der Kunde die von der Freien Gemeinschaftsbank verlangten Auskünfte nicht erteilt hat oder die Freie Gemeinschaftsbank einen begründeten Verdacht auf das Vorliegen eines Geldwäscherei-Tatbestandes hat, ist die Freie Gemeinschaftsbank berechtigt, den von der Kundin oder dem Kunden erhaltenen Instruktionen nicht nachzukommen und insbesondere erteilte Aufträge icht auszuführen.
Hält die Freie Gemeinschaftsbank die erteilten Auskünfte für unbefriedigend, kann sie die Geschäftsbeziehung mit der Kundin oder dem Kunden unverzüglich beenden und anordnen, dass Vermögensabzüge nicht mehr getätigt werden dürfen. Sie kann ferner den Strafverfolgungsbehörden Meldung erstatten und bis zu deren Entscheid über vorsorgliche Massnahmen die Kundenbeziehung einfrieren.
Schäden aus nicht oder verzögert ausgeführten Aufträgen trägt die Kundin oder der Kunde, soweit die Freie Gemeinschaftsbank im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Richtlinien der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) vorgegangen ist.
Art. 20 Steuerehrlichkeit
Die Freie Gemeinschaftsbank fordert von der Kundin oder dem Kunden ausdrücklich, dass die derzeit und zukünftig bei der Freien Gemeinschaftsbank gehaltenen Vermögenswerte und die damit erzielten Einkünfte, Kapitalgewinne und dergleichen gegenüber den zuständigen (Steuer-)Behörden ordentlich deklariert sind und auch in Zukunft ordentlich deklariert werden und dass sie bzw. er sämtliche für sie bzw. ihn relevanten in- und ausländischen (Steuer-)Vorschriften einhält.
Art. 21 Auslagerung von Geschäftsbereichen (Outsourcing)
Die Freie Gemeinschaftsbank kann einzelne Geschäftsbereiche an andere Unternehmungen auslagern (Outsourcing), insbesondere Tätigkeiten im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung, des Zahlungsverkehrs sowie der Internen Revision.
Art. 22 Kontaktlose Vermögenswerte
Die Kundin oder der Kunde ist dafür besorgt, Kontaktlosigkeit zu vermeiden. Die Kundin oder der Kunde ermächtigt die Freie Gemeinschaftsbank im Falle der Kontaktlosigkeit (gemäss Gesetz oder Standesregeln) zur Auskunftserteilung an ihre bzw. seine Bevollmächtigten sowie die Vertragspersonen, die ihr die Kundin oder der Kunde bezeichnet hat.
Die von der Freien Gemeinschaftsbank üblicherweise belasteten Gebühren und Kosten gelten auch im Falle von Kontaktlosigkeit. Darüber hinaus kann die Freie Gemeinschaftsbank der Kundin oder dem Kunden die ihr entstehenden Kosten für Nachforschungen im Falle von Kontaktlosigkeit ebenso wie für die besondere Behandlung und Überwachung kontaktloser Werte belasten. Der Umfang solcher Nachforschungen durch die Freie Gemeinschafsbank richtet sich nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit, insbesondere nach den in Frage stehenden Vermögenswerten.
Art. 23 Kündigung der Geschäftsbeziehungen
Die Freie Gemeinschaftsbank behält sich das Recht vor, bestehende Geschäftsverbindungen jederzeit nach freiem Ermessen aufzuheben, insbesondere auch erteilte Kredite zu annullieren und ihre Guthaben ohne weitere Kündigung einzufordern. Vorbehalten bleiben anderslautende schriftliche Abmachungen.
Unterlässt es die Kundin oder der Kunde, auch nach einer von der Freien Gemeinschaftsbank angesetzten angemessenen Nachfrist, ihr mitzuteilen, wohin das Kontoguthaben zu transferieren ist, kann die Freie Gemeinschaftsbank das verbleibende Nettoguthaben der Kundin oder des Kunden mit befreiender Wirkung in Form eines Checks an die letztbekannte Zustelladresse der Kundin oder des Kunden senden.
Art. 24 Gleichstellung der Samstage mit Feiertagen
Im gesamten Geschäftsverkehr mit der Freien Gemeinschaftsbank werden die Samstage einem staatlich anerkannten Feiertag gleichgestellt.
Art. 25 Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Die Freie Gemeinschaftsbank behält sich jederzeit Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor. Diese werden der Kundin oder dem Kunden auf dem Zirkularweg, durch Veröffentlichung im Publikationsorgan der Freien Gemeinschaftsbank oder auf andere geeignete Weise bekannt gegeben. Ohne schriftlichen Widerspruch innert Monatsfrist gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen als genehmigt.
Art. 26 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Alle Rechtsbeziehungen der Kundin oder des Kunden mit der Freien Gemeinschaftsbank unterstehen dem schweizerischen Recht. Erfüllungsort, Betreibungsort für Kundinnen oder Kunden mit ausländischem Wohnsitz und ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Verfahren ist Basel. Die Freie Gemeinschaftsbank hat indessen auch das Recht, die Kundin oder den Kunden beim zuständigen Gericht ihres bzw. seines Wohnsitzes oder jedem anderen zuständigen Gericht zu belangen. Zwingende Gerichtsstandbestimmungen des schweizerischen Rechts gehen vor.