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Freie Gemeinschaftsbank
Genossenschaft
Meret Oppenheim-Strasse 10
4053 Basel

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4002 Basel

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Für Ihre Zahlungen

BIC/SWIFT: FRGGCHB1XXX für Zahlungen aus der Schweiz und EUR-Zahlungen aus dem Ausland.
BLKBCH22XXX für alle anderen Zahlungen aus dem Ausland (mehr Informationen).
Instituts-Identifikation (IID): 8392
UID: CHE-103.760.390

Öffnungszeiten

Montag
9 bis 12 Uhr, nachmittags geschlossen

Dienstag bis Donnerstag
9 bis 12 Uhr und 14 bis 17 Uhr

Freitag
9 bis 12 Uhr, nachmittags geschlossen

An folgenden Tagen ist die Bank geschlossen:
2. Januar - Basler Fasnacht: Mittwoch Nachmittag - Karfreitag - Ostermontag - 1. Mai - Auffahrt - Freitag nach Auffahrt - Pfingstmontag - 1. August - 25. Dezember - 26. Dezember

E-Banking

Glossar

Beteiligungsschein

Mit Beteiligungsscheinen (bei einer Aktiengesellschaft: Partizipationsscheinen) beteiligt sich ein:e Anleger:in (oder Investor:in) an einem Unternehmen, indem sie oder er dem Unternehmen Geld zur Verfügung stellt. Dieses Geld, das Beteiligungskapital, wird zum Eigenkapital des Unternehmens gerechnet. Als Gegenleistung für das zur Verfügung gestellte Geld wird eine Dividende gezahlt, die jährlich von der Generalversammlung beschlossen wird. Ein Anspruch auf Rückzahlung des Beteiligungsscheines besteht nicht. Falls sich ein:e Interessent;in findet, kann der Beteiligungsschein übertragen und das Geld zurückgezahlt werden.

Bilanzgewinn

Der Bilanzgewinn resultiert aus dem erwirtschafteten Jahresüberschuss, dem Gewinn- oder Verlustvortrag des Vorjahres und ggf. der Entnahme von Rücklagen aus dem Eigenkapital. Der Bilanzgewinn bildet die Basis zur Berechnung der Dividende.

Dividende

Eine Dividende ist ein prozentualer Anteil am Beteiligungskapital, der per Jahresende auf Beteiligungsscheine ausgeschüttet wird. Über die Höhe der Dividende entscheidet die Generalversammlung auf Antrag des Verwaltungsrates. Die Dividende stellt eine Gegenleistung für das zur Verfügung gestellte Geld dar. Ein Anspruch auf eine Dividende besteht nicht.

Eigenkapital

Eigenkapital sind im Unterschied zu den Kundeneinlagen diejenigen Mittel einer Bank, die ihr selbst gehören. Bei der Freien Gemeinschaftsbank setzt es sich bislang aus dem Genossenschaftskapital und den erwirtschafteten Gewinnen zusammen. Das Eigenkapital dient dazu, mögliche Kreditausfälle aufzufangen. Es bestimmt auch die maximale Höhe einer Kreditvergabe. Bei nicht ausreichendem Eigenkapital können Kredite nicht gesprochen werden. Die Höhe des erforderlichen Eigenkapitals wird von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA festgelegt und richtet sich nach gesetzlich vorgeschriebenen Quoten.

Nominale

Die Nominale (dt. Nennwert) ist der Betrag, auf den der Beteiligungsschein lautet, also z. B. CHF 5'000. Bei der Freien Gemeinschaftsbank sollen die Beteiligungsscheine stets den Wert ihrer Nominalen haben, d. h. ihr Wert bleibt immer gleich (keine Spekulation möglich). Damit unterscheiden sich diese Beteiligungsscheine von anderen Beteiligungsscheinen, deren «Marktwert» sich je nach Nachfrage ändern kann.

Rechte gemäss Art. 14 BankG

Auszug aus Art. 14 BankG:

«1. Beteiligungsscheine […] werden gegen Einlage ausgegeben, haben einen Nennwert und begründen keine Mitgliedschaft. 2. Den Inhabern von Beteiligungsscheinen sind die Einberufung der Generalversammlung mit den Verhandlungsgegenständen und den Anträgen, deren Beschlüsse sowie der Geschäftsbericht und der Revisionsbericht auf gleiche Weise bekannt zu machen wie den Genossenschaftern […]. 5. Sie können Beschlüsse der Generalversammlung wie ein Genossenschafter anfechten. 6. Sie können der Generalversammlung, wenn dies zur Ausübung ihrer Rechte erforderlich ist, einen Antrag um Sonderprüfung stellen. […].»

Übertragung

Bei Beteiligungsscheinen besteht kein Anspruch auf Rückzahlung. Sofern sich ein:e Interessent:in findet, kann eine Übertragung von der bisherigen Besitzerin, dem bisherigen Besitzer auf die oder den neuen Besitzer:in stattfinden, die mit der Zahlung des entsprechenden Nominalbetrags verbunden ist. Um diese Übertragung zu ermöglichen, wird eine einfache Liste von Interessent:innen geführt. Die Übertragung muss vom Verwaltungsrat genehmigt werden (Art. 3bis, Punkt 4).