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UID: CHE-103.760.390

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9 bis 12 Uhr, nachmittags geschlossen

Dienstag bis Donnerstag
Vormittags geschlossen, 14 bis 17 Uhr

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9 bis 12 Uhr, nachmittags geschlossen
 

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E-Banking

Nachträglicher Einkauf in die Säule 3a

20. Januar 2025

Ab 2026 können Sie nachträglich in die Säule 3a – und damit auf unser Akanthus 3 Vorsorgekonto – einzahlen. Auf diese Weise können Sie Beitragslücken schliessen, die ab 2025 entstehen. Die nachträglichen Einkäufe sind steuerlich absetzbar. 


Wie funktioniert ein nachträglicher Einkauf in die Säule 3a und was ist dafür notwendig?

1. AHV-pflichtiges Einkommen
Wenn Sie ein AHV-pflichtiges Einkommen sowohl im Einzahlungsjahr als auch im Nachzahlungsjahr beziehen bzw. bezogen haben, können Sie nachträglich einzahlen.

2. Maximalbeitrag laufendes Jahr
Vor dem Einkauf müssen Sie den ordentlichen Jahresbeitrag vollständig bezahlt haben.

3. Höhe des Einkaufs
Sie können bis zum jeweiligen Maximalbeitrag für angestellt Erwerbstätige nachzahlen (für 2025: CHF 7'258). Dies gilt für alle Einzahlenden.

4. Sperre bei Bezug von Altersleistungen
Sobald Sie Altersleistungen aus der Säule 3a beziehen, können Sie keine nachträgliche Einzahlung mehr leisten.

5. Gesuch für einen Einkauf
Um einen Einkauf in die Säule 3a zu tätigen, müssen Sie einen Antrag bei der betreffenden Vorsorgeeinrichtung stellen. Wir werden Ihnen die Formulare zu gegebener Zeit bereit stellen. 


Wissenswertes zu Beitragslücken

  • Eine Beitragslücke entsteht, wenn Sie nicht den maximal möglichen Beitrag in die Säule 3a einzahlen. Ein gesetzlich vorgesehener Vorbezug, z. B. für Wohneigentum, stellt keine Lücke dar. 
  • Sie können nur für Beitragslücken nachzahlen, die ab 1. Januar 2025 entstehen.
  • Sie dürfen Lücken der 10 vorangehenden Jahre schliessen.  
  • Beitragslücken von mehreren Jahren dürfen Sie in einem Einkauf schliessen oder können sie auf verschiedene Einkäufe in unterschiedlichen Jahren verteilen. Aber: Pro Fehljahr können Sie nur einen nachträglichen Einkauf tätigen.
  • Lücken, die durch Erwerbspausen aufgrund von Aus-/Weiterbildungen sowie Elternzeiten entstanden sind, können Sie nur schliessen, wenn Sie in diesen Jahren ein AHV-pflichtiges Einkommen erzielt haben.

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